Zur Begründung der Stadtverwaltung,

§5 Abs. 4 ist für mich ein Widerspruch an sich, denn nach §1 Abs. 1 und Abs.2 gilt die Gefahrenabwehrverordnung an allen Wegen, Straßen, Plätz, Brücken usw. sowie für die Allgemeinheit im Stadtgebiet zugänglichen Grün- und Parkflächen.

Nun grenzt aber genau diese Hundewiese an einem Weg der von Fußgängern, kleinen Kindern, Fahrradfahrern und auch von Autofahrern genutzt wird. Auch ist nebenan eine Tierhaltung mit mehreren Pferdekoppeln. 

Genau aus diesem Grund wurde der §5 eingeführt. Denn nach §5 Abs. 4 steht …….. zum Schutz vor Mensch und Tier an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. 

Warum nimmt man nun eine Hundewiese, die nicht gesichert ist, aus dieser Verordnung raus?
Ein vorbeifahrender Radfahrer, kann nicht wissen das an dieser Stelle eine  Hundewiese ist und die Hunde lt. Gefahrenabwehrordnung  frei laufen dürfen.
Ein Hund ist das egal, wenn er den Radfahrer, Fußgänger, kleine Kinder belästigt oder die Tiere für Beute hält. 

Die Hundewiese wäre nach dieser Stellungnahme an dieser Stelle dann verkehrt.

Das die Hundebesitzer in der Stadt Haldensleben einmal pro Monat einen Kotbeutel bei der Verwaltung abholen können sollte allen klar sein.
Nur woher wissen das die Durchreisenden? Woher wissen das die Einwohner anderer Gemeinden, die mit dem Hund in die Stadt kommen und den Platz besuchen wollen.

Zur Grünlandflächen Satzung, die Fläche soll nicht versiegelt werden!!!  

In der Stellungnahme schreibt die Verwaltung „im §4 Satz 1 heißt es, ………. Grünflächen zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern“ 

Aber !! Im §5 unter zweitens kann eine Befreiung erfolgen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert. 


Hier geht es um die Allgemeinheit, finde ich zumindest. !!!